Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
Mit den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln siramo AG, nachstehend siramo genannt, und ihr Vertragspartner, nachstehend Kunde genannt, ihre Rechtsbeziehung vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen.
Stand September 2020
1 Regelungsbereich
1.1 Geschäftsbedingungen und / oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für siramo unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch siramo. Für die Bestimmung des Vertragsinhalts sind ausschliesslich schriftliche individualvertragliche Abmachungen, die schriftliche Auftragsbestätigung von siramo sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgeblich. Mit der Bestellung der Dienstleistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Parteien.
2 Preis und Zahlung
2.1 Die Preise gelten ab Werk, exklusive Verpackung und exklusive der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Verpackungskosten werden in der Regel mit 2% des Auftragswerts in Rechnung gestellt.
2.2 Zahlungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug auf das von siramo angegebene Konto zu leisten. Erfolgen Teillieferungen, so ist der Teilkaufpreis nach jeder Lieferung fällig.
2.3 siramo ist berechtigt, vom Kunden eine Abschlagszahlung von je 1/3 des Gesamt-Auftragswerts bei Auftragserteilung, bei Lieferung und bei Inbetriebnahme des gelieferten Produkts zu verlangen.
2.4 siramo ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 6% zu erheben. Darüber hinaus kann siramo pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 20.00 in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2.5 Der Kunde kann Forderungen von siramo nur mit richterlich rechtskräftig festgestellten oder von siramo ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen verrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Retentionsrechts durch den Kunden.
2.6 Abweichender schriftlicher Vereinbarungen vorbehalten, sollen alle Zahlungen in CHF erfolgen.
3 Lieferbedingungen, Selbstbelieferungsvorbehalt
3.1 siramo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3.2 Grundlage für den angegebenen voraussichtlichen Liefertermin sind die bei siramo geltenden Lieferzeiten.
3.3 Sofern siramo Lieferungen oder Leistungen, die notwendig sind, um die Pflichten aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden zu erfüllen, vom Hersteller trotz rechtzeitiger und richtiger Bestellung unverschuldet nicht rechtzeitig erhält, hat siramo das Recht, sich insoweit von seiner Leistungspflicht zu befreien und insofern vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle wird siramo den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die auf den entfallenden Teil der Lieferung oder Leistung allfällig bereits gezahlten Beträge zurückerstatten.
3.4 Sofern siramo in einem Fall gemäss Ziffer 3.3 vom Recht zurückzutreten keinen Gebrauch macht, kommt siramo dem Kunden gegenüber nicht in Verzug, sofern sich siramo rechtzeitig um eine anderweitige Beschaffung der benötigten und nicht rechtzeitig erhaltenen Lieferung oder Leistung bemüht.
4 Installation
4.1 Soweit einzelvertraglich keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Installation des Liefergegenstands nicht Gegenstand der Lieferverpflichtung von siramo. Der Kunde kann siramo indes gegen besondere Bezahlung mit der Installation beauftragen.
4.2 Die Berechnung des Installationspreises erfolgt nach Zeit und Aufwand anhand der jeweils gültigen siramo–Preislisten für Dienstleistungen und Materialverbrauch.
4.3 Der Kunde hat die Abnahme der Installationsleistung schriftlich zu bestätigen. Gibt der Kunde die Abnahmebestätigung trotz erfolgten Angebots der Abnahme durch siramo nicht ab oder kann siramo die Abnahme aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht vollziehen, gilt die Abnahme als zum Zeitpunkt des Abnahmeangebots erfolgt.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 siramo behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller vertraglich vereinbarter Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor und ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt an dessen Wohnort bzw. Sitz ins Eigentumsvorbehaltsregister (gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB) einzutragen.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Veräusserung des Liefergegenstandes untersagt.
5.3 Veräussert der Kunde die Liefergegenstände unbefugterweise weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an siramo ab.
5.4 Bei schuldhaftem Verstoss des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde auf erste Anforderung von siramo zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs durch siramo gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, siramo hätte dies ausdrücklich erklärt. siramo ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
5.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde siramo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Ersatzansprüche, welche dem Kunden durch Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware erwachsen sollten, werden schon jetzt an siramo abgetreten. Der Kunde trägt die Kosten für alle Massnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.
6 Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht mit Vertragsabschluss – oder wenn der Liefergegenstand versendet werden soll – mit der Absendung der Lieferteile ab Auslieferungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder siramo noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten,Installation) übernommen hat.
7 Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat die empfangene Kaufsache unverzüglich nach Eintreffen auf Transportschäden, Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel und Transportschäden hat er gegenüber siramo unverzüglich schriftlich zu rügen.
7.2 Soweit ein von siramo zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist siramo nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Kaufsache zu liefern (Nachlieferung). Solange siramo eine solche Nachbesserung oder Nachlieferung erbringt, hat der Kunde kein Recht, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu erklären. Ist die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen, oder hat siramo die Nachbesserung und Nachlieferung verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) erklären.
7.3 Soweit es sich bei der mangelbehafteten Sache um Software handelt, die auf besondere Spezifikationen des Kunden hin erstellt oder konfiguriert wurde und bei der ein erhöhter Grad von Komplexität vorliegt, räumt der Kunde siramo über die in Ziffer 7.2 bezeichneten zwei Nachbesserungsversuche hinaus zumindest zwei weitere (d.h. insgesamt vier) Nachbesserungsversuche ein.
7.4 Die in den Ziffern 7.2 bzw. 7.3 vorgesehene Möglichkeit zur Nachbesserung mit der dort jeweils bezeichneten Anzahl von Nachbesserungsversuchen steht siramo für jeden der vom Kunden bezeichneten Mängel gesondert zu.
7.5 siramo hat alle zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport–, Weg–, Arbeits– und Materialkosten zu tragen. Erhöhen sich diese dadurch, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, hat der Kunde für die entsprechenden Mehrkosten aufzukommen. Der Kunde stellt zudem die bei ihm vorhandenen technischen Einrichtungen (einschliesslich Telefonverbindungen) kostenfrei zur Verfügung.
7.6 Hat der Kunde von seinem Wandelungsrecht Gebrauch gemacht und umfasste der von der Wandelung betroffene Vertrag auch die Lieferung von Software, so hat der Kunde den jeweiligen Datenträger mit der Software sowie die zugehörige Dokumentation an siramo zurückzusenden und sämtliche Kopien zu vernichten.
7.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit Ablieferung der Kaufsache an den Kunden. Bei der Lieferung von Software beziehen sich die Gewährleistungsrechte auf die erste Lieferung der Software an den Kunden, und die Gewährleistungsfrist beginnt mit dieser ersten Ablieferung zu laufen. Erhält der Kunde von siramo weitere oder andere Nutzungsrechte an der Software eingeräumt (z.B. zusätzliche Arbeitsplatz–Lizenzen), so wird die Gewährleistungsfrist dadurch weder verlängert noch beginnt sie von Neuem.
7.8 Soweit der Kunde im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte gemäss zwingendem Recht Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen kann, sind diese den Haftungsbeschränkungen gemäss der folgenden Ziffer 8 unterworfen. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
8 Haftung
8.1 siramo haftet grundsätzlich ausschliesslich für Schäden, die von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen in dieser Ziffer 8 schliesst siramo ausdrücklich jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit, direkte und indirekte Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn im Rahmen des gesetzlich Zulässigen aus.
8.2 Die Haftung für Hilfspersonen von siramo wird ausnahmslos auf vorsätzliche Schädigungen beschränkt.
8.3 siramo haftet ausnahmsweise auch für Schäden, die von ihr durch einfache Fahrlässigkeitverursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von unabdingbarer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). siramo haftet in diesem Falle indes auch nur insofern, als die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die in dieser Ziffer 8.3 vorgesehene Ausnahme einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht in Bezug auf die Haftung für Hilfspersonen.
8.4 Soweit die Haftung von siramo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und weiteren Erfüllungsgehilfen von siramo.
8.5 Die Haftung für Datenverlust wird – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.
8.6 siramo ist nicht für die Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Netze und Geräte auf elektromagnetische Verträglichkeit gemäss EMV Normen verantwortlich und übernimmt keinerlei Kosten, die aus etwaigen Verstössen gegen die EMV Normen resultieren.
8.7 Für Schäden, die durch Missbrauch der vertragsgegenständlichen Produkte entstehen, haftet siramo in jedem Fall nur, wenn ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten seitens siramo nachgewiesen wird.
9 Lizenzbedingungen
9.1 Soweit dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags oder sonst durch siramo Computerprogramme sowie dazugehörige Dokumentation (im Folgenden: Software) überlassen werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
9.2 siramo erteilt dem Kunden hiermit eine nicht ausschliessliche und zeitlich unbefristete Lizenz, die dem Kunden überlassene Software auf der von siramo gelieferten Hardware bzw. auf der Hardware, für welche die Software geliefert wurde, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für mehr als die Anzahl von Objekten zu konfigurieren, für die der Kunde eine Lizenz erworben hat. Der Begriff Objekte im soeben genannten Sinn umfasst u. a. Installationen, Nutzer, Anschlüsse, Agenten und Ports.
9.3 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Kunden hinsichtlich der Software nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen soweit nicht in dieser Ziffer 9 etwas anderes bestimmt ist. Dem Kunden ist ohne eine gesonderte, ausdrückliche schriftliche Erlaubnis insbesondere untersagt:
- die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung der Software, es sei denn fürSicherungszwecke;
- die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse;
- jede Form der Verbreitung der Software durch Vermietung, Unterlizenzierung oder in anderer Form;
- die Umprogrammierung, Disassemblierung oder Dekompilierung der Software, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erlaubt ist. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat siramo das Recht, die Installation der Software per Fernüberwachung oder am Geschäftssitz des Kunden zu kontrollieren, um zu überprüfen, dass die Installation und Konfiguration der Software den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen entsprechen. Kontrollen am Geschäftssitz des Kunden erfolgen nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung und Absprache mit dem Kunden. Der Kunde unterstützt siramo bei der Kontrolle und gestattet siramo insbesondere den Zugang zu seinen Geschäftsräumen sowie zu den entsprechenden Computersystemen.
9.4 Zur Veräusserung der Software-Produkte an einen Dritten ist der Kunde nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung befugt. Mit der Veräusserung geht das Nutzungsrecht des Kunden auf den Dritten über. Alle dem Kunden gelieferten und/oder von diesem hergestellten Kopien sind an den Dritten herauszugeben oder zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, siramo den Namen und die Adresse des Dritten bekannt zu geben. Dem Dritten darf kein weitergehendes als das hier bestimmte Nutzungsrecht gewährt werden.
9.5 siramo stellt den Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus bzw. aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten durch den normalen Gebrauch oder Besitz der Software entstehen, vorausgesetzt dass der Kunde.
- siramo unverzüglich schriftlich über eine ihm bekannte oder ihm gegenüber behauptete Verletzung unterrichtet;
- ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von siramo keinerlei präjudiziellen Handlungen vornimmt oder Erklärungen abgibt;
- siramo ermöglicht, sämtliche Verhandlungen und Prozesse zu führen und/oder zu beenden. Darüber hinaus sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter in angemessenem Umfang zu unterstützen.
9.6 Die Freistellungsverpflichtung der Ziffer 9.5 findet keine Anwendung für den Fall, dass siramo die bestehenden Schutz– oder Urheberrechte Dritter bei Vertragsschluss nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Sie ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Verletzung von Rechten Dritter darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die Software im Zusammenhang mit nicht durch siramo genehmigter oder gelieferter Ausrüstung bzw. Material verwendet hat oder wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von siramo Änderungen an der Software vorgenommen hat.
9.7 siramo ist im Falle einer Verletzung bzw. behaupteten Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter berechtigt, die beanstandete Software zu modifizieren oder auszutauschen, soweit dadurch die Gesamtleistung der Software nicht beeinträchtigt wird.
9.8 Sämtliche Rechte an der Software inklusive des Copyrights (Urheberrechts) und anderer gewerblicher Schutzrechte verbleiben bei siramo bzw. bei deren Lizenzgeber. Der Kunde erwirbt ausschliesslich die durch diese Lizenzbedingungen eingeräumten Rechte an der Software. Der Kunde verpflichtet sich, den Copyright–Vermerk bzw. andere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte nicht von der Software zu entfernen und auf allen Sicherungskopien anzubringen.
9.9 In dem Fall, dass der Kunde gegen die vorgenannten Lizenzbedingungen verstösst, hat siramo das Recht, die Lizenz fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Kunde unverzüglich die Software einschliesslich aller Kopien zu zerstören. Der Kunde kann die Lizenz jederzeit durch Zerstörung bzw. Rückgabe der Software und aller angefertigten Kopien beenden.
9.10 Sofern der jeweilige Hersteller des Lieferungsgegenstandes siramo lediglich einen geringeren als den in Ziffer 9.2 bis 9.4 genannten Umfang von Rechten zur Lizenzierung an den Kunden einräumt, ist der Umfang der vom Hersteller eingeräumten Rechte auch im Verhältnis zwischen siramo und dem Kunden massgeblich. Auf Verlangen hat siramo dem Kunden entsprechende Informationen zu geben und diese im Streitfall nachzuweisen.
10 Sonderregelungen für IP-Telefonie / IP-Transportmedium
10.1 Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 10 kommen nur zur Anwendung, sofern und soweit der Kunde Kommunikationsprodukte zur Telefonie über das so genannte Internet–Protokoll (IP) bei siramo erwirbt (IP–Telefonie) oder solche Kommunikationsprodukte, die geeignet sind, das Internet–Protokoll als Transportmedium zwischen dezentral und nicht unmittelbar miteinander vernetzten Teilen einer Telekommunikationsanlage zu nutzen (IP–Transportmedium). Beide Anwendungen werden im Folgenden als IP–Telefonie bezeichnet.
10.1 Die Sprachinformation wird vom IP-Telefon bzw. dem Kommunikationsserver digitalisiert, gegebenenfalls komprimiert, gesammelt und in IP–Datenpakete zerlegt. Diese Datenpakete werden über das Daten–Netz des Kunden und/oder über das Internet/Intranet zum Empfänger weitergeleitet, dort wieder zusammengefügt, gegebenenfalls dekomprimiert und wieder in analoge akustische Signale zurückverwandelt.
10.2 siramo leistet hinsichtlich von Produkten und Leistungen der IP-Telefonie Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen nach Massgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede IP–Kommunikationslösung, auch die IP–Telefonie, baut jedoch auf der vorhandenen Netzwerkinfrastruktur des Kunden auf. Dem Kunden ist bekannt, dass es insbesondere dann zu Verzögerungen und Datenverlusten kommen kann, die die Funktionalität der IP–Telefonie beeinträchtigen können, wenn die Netzwerkinfrastruktur des Kunden keine ausreichenden Kapazitäten und/oder Konfigurationen aufweist. Daher kann die Funktionalität der IP–Telefonie gestört werden, auch wenn sämtliche Hard– und Softwarekomponenten, die von siramo geliefert werden, mangelfrei sind.
Die Funktionalität der gelieferten Komponenten der IP-Telefonie setzt somit voraus, dass die gesamte Netzwerkinfrastruktur des Kunden einschliesslich jeder Netzwerkkomponente die insoweit erforderlichen technischen Spezifikationen aufweist, welche siramo schriftlich zur Verfügung stellt. Die Beurteilung, ob seine Netzinfrastruktur den technischen Anforderungen und Spezifikationen genügt, fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
10.3 siramo gewährleistet die Funktionalität der IP-Telefonie im Netz des Kunden nur, wenn:
- das Netz des Kunden den von siramo schriftlich übergebenen technischen Spezifikationen im Sinne von Ziffer 10.2, vollumfänglich entspricht oder
- siramo durch einen separaten Auftrag mit der Prüfung und Messung der Netzwerkinfrastruktur des Kunden und diesbezüglicher Beratung entgeltlich beauftragt wurde und siramo bestätigt hat, dass die Netzwerkinfrastruktur des Kunden für die IP–Telefonie uneingeschränkt geeignet sei. Auf Wunsch des Kunden erstellt siramo auch ein Angebot zur Optimierung der Netzwerkinfrastruktur. Die Kosten der Netzwerkoptimierung trägt der Kunde.
Im Falle eines Prüfungs- und Messauftrages verpflichtet sich der Kunde, während der mehrere Tage laufenden Messung das Netz mit der maximalen Datenlast zu beanspruchen. Nur so ist siramo in der Lage, zu messen, ob die freibleibende Restkapazität des Netzes ausreicht, um die Funktionalität der IP–Telefonie zu gewährleisten. Das Messergebnis wird von siramo aufgezeichnet und sowohl bei siramo als auch beim Kunden archiviert. In jedem Falle muss der Kunde innerhalb seiner Netzwerkinfrastruktur sicherstellen, dass die Sprachinformationen der IP–Telefonie stets oberste Priorität haben.
10.4 Sofern der Umfang der IP-Telefonie künftig erweitert werden soll, kann dies zu erhöhten Anforderungen an die Netzwerkinfrastruktur des Kunden führen. Werden diese nicht erfüllt, können Störungen in der Funktionalität der IP–Telefonie auftreten. Die Regelungen der Ziffer 10.3 gelten daher für jede Erweiterung der IP–Telefonie entsprechend.
10.5 Auch bei einer anderweitigen Veränderung der Netzwerkinfrastruktur oder der Nutzungsintensität des Netzwerks des Kunden kann es zu Beeinträchtigungen der Sprach- und/oder Übertragungsqualität sowie der Verfügbarkeit der IP-Telefonie kommen. Auch das nachträgliche Einbringen von Netzkomponenten, Software, Applikationen oder Ähnlichem kann eine solche nachträgliche und für die IP–Telefonie nachteilige Veränderung mit sich bringen. Durch separaten Auftrag und gegen separate Bezahlung überprüft siramo auch die Verträglichkeit solcher nachträglicher Veränderungen mit der IP-Telefonie. Nur sofern diese Prüfung die Verträglichkeit der Veränderungen mit der IP-Telefonie ergeben hat, gewährleistet siramo den unbeeinträchtigten Fortbestand der Funktionalität der IP–Telefonie.
11 Sonstige Bestimmungen
11.1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist siramo befugt, personenbezogene Daten des Kunden einschliesslich aller Angaben zu der vertragsgegenständlichen Anlage einschliesslich Hard– und Softwareumgebung sowie Aufstellungsort zu speichern und auch an den Hersteller der jeweiligen Anlagenkomponente weiterzugeben, sofern der Hersteller dies verlangt und/oder dies zur Erfüllung dieses Vertrages sachdienlich erscheint. Der Kunde stimmt dieser Speicherung und Weitergabe der Daten zu.
11.2 Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien zustande. Änderungen und Ergänzungen von Individualvereinbarungen und der darin für anwendbar erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterschrieben sind. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Schriftform.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Individualvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die rechtlich wirksam ist und der von den Parteien gewollten Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
11.4 Das Rechtsverhältnis zwischen siramo und dem Kunden untersteht materiellem schweizerischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).
11.5 Gerichtsstand ist Buhwil. siramo ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen.